Überlegungen zur Bildung der Räte des Laienapostolats
Die Räte des Laienapostolates in den deutschen Diözesen
- Die Grundsätze und Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz
Die Grundsätze und Empfehlungen, welche die Deutsche Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 13. bis 16.2.1967 in Bad Honnef für die Struktur der Laienarbeit in den Diözesen erlassen hat, wenden die herangezogenen Konzilstexte auf die gegebenen deutschen Verhältnisse an, ohne theologisch oder juridisch über die dort niedergelegten Intentionen und Möglichkeiten hinauszugehen. Die neuen Richtlinien und Vorschläge können zwar an bereits Bestehendem anknüpfen (Katholikenausschüsse, Verbandsarbeit, Zentralkomitee der deutschen Katholiken), führen dies aber nicht einfachhin weiter, sondern gestalten es nach den neuen Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft um. Zwei Einzelheiten verdienen besondere Beachtung:
Die Räte des Laienapostolates haben die Funktion der „Beratung oder Unterstützung der jeweiligen Träger des kirchlichen Amtes“. Hiermit ist ihr Antei1 am Gesamtapostolat der Kirche sichergestellt; er ist aber ebenso deutlich von dem des hierarchischen Amtes abgehoben. Indem der beratende Dienst gegenüber dem Träger des hierarchischen Amtes und der unterstützende Dienst am Gesamtapostolat der Kirche unterschieden werden, bleibt ebenso die hierarchische Verfassung der Kirche wie die Aufgabe der Charismen und des gesellschaftlichen Lebens der Kirche gewahrt, dem diese Rate unmittelbar zugeordnet sind.
Der Vorsitzende der Räte des Laienapostolates (nicht des Seelsorgerates) soll, gemäß den Grundsätzen der Bischofskonferenz, ein Laie sein. Da die Räte des Laienapostolates einerseits im gesellschaftlichen Leben der Kirche ihren genuinen Ort haben, andererseits ratend und unterstützend dem hierarchischen Amt zur Verfügung stehen, erscheint diese Lösung als die gemäßere: sie bringt Rang und Grenze der Zuständigkeit der „Räte“ zugleich zum Ausdruck. Dass sie den Konzilstexten und einer grundsätzlichen ekklesiologischen Reflexion gut entspricht, wurde bereits dargetan.
[44] Auch was die rechtliche Gestalt der Räte betrifft, bleiben die Vorschläge der Bischöfe also innerhalb jener Möglichkeiten, welche die der Kirche eingestiftete Verfassung mit sich bringt.
Die Schaffung und Gestaltung der Räte des Laienapostolates durch die Deutsche Bischofskonferenz „sprengt“ so nicht die hierarchische Struktur der Kirche, sondern bestätigt sie: Es ist ja die Autorität der Bischöfe, welche die Einrichtung und den wesentlichen Aufbau dieser Räte bestimmt. In Rücksicht auf die hierarchische Verfasstheit der Kirche ist des weiteren für die Konkretisierung der Satzungen und Ausgestaltung der Arbeit diözesanes Recht ergänzend vorgesehen. Die Mustersatzungen des Zentralkomitees für die Räte des Laienapostolates, die im Auftrag der Bischofskonferenz erarbeitet wurden, stellen einen Vorschlag für solches diözesane Recht dar, das in den einzelnen Diözesen in je eigener Anwendung geschaffen wird.
- Die Mustersatzungen des Zentralkomitees
Die Mustersatzungen, welche das Zentralkomitee im Auftrag der Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Leiter der Seelsorgeämter und im Einvernehmen mit der Bischöflichen Kommission für Laienfragen ad experimentum erarbeitet hat, konkretisieren die Grundsätze und Empfehlungen der Bischofskonferenz und das in Nr. 26 des Konzilsdekrets über das Laienapostolat Vorgesehene; sie halten sich dabei ekklesiologisch und juridisch im Rahmen dieser Verlautbarungen. Sie bedürfen, nach der erfolgten Darlegung ihrer Fundamente in der ekklesiologischen Besinnung, im Konzil und in den Grundsätzen und Anregungen der Deutschen Bischofskonferenz, nur noch einer knappen Erläuterung der Funktionen, die sie den „Räten“ zuerkennen. Entsprechen diese dem Maßstab des Angeführten? Der Grundnenner, unter dem die einzelnen Aufgaben der Räte hier gesehen sind, ist der „Dienst“ an der Heilssendung Zer Kirche. Er bedeutet nicht eine mit der Hierarchie konkurrierende Trägerschaft der Aufgaben dieses Heilsdienstes, sondern Unterstützung der Hierarchie bei diesem Heilsdienst.
[45] Unter den Einzelaufgaben ist zunächst wieder das „Beraten“ der Träger des Amtes aufzuführen; wer einen anderen berät, ist per definitionem gerade nicht der Träger dessen, worin er berät; das Beraten erkennt die Zuständigkeit dessen an, dem die Beratung geleistet wird.
Neben solchem Beraten stehen freilich auch andere Funktionen, einmal das Anregen, Fördern und gegenseitige Abstimmen, also die vom Konzil geforderte koordinierende Tätigkeit, ferner Vertretungsaufgaben in regional übergeordneten Räten und in der Öffentlichkeit, also spezifisch innergesellschaftliche Funktionen des kirchlichen Lebens; schließlich soll der Pfarrgemeinderat (das Entsprechende gilt für die übrigen Räte) „die Durchführung gemeinsamer Aufgaben beschließen und notwendige Einrichtungen schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist (und wenn die dafür notwendigen rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind)“.
Auch diese Aufgabe meint, nach dem Kontext eindeutig jene gesellschaftliche Ausfaltung der Heilssendung der Kirche, die in Einheit mit dem Amt, aber nicht durch das Amt selbst und allein zu leisten ist. An Trägerschaft im Sinne kirchenamtlicher Organe, an Handeln im Namen der Kirche ist nicht gedacht. Die Zuordnung der gesamten Tätigkeit der Räte des Laienapostolates zum amtlichen Wirken der Hierarchie definiert durch sich selbst den Unterschied dieser Räte und ihrer Funktionen von hierarchischem Amt und seinen Funktionen.
Wenn der Pfarrgemeinderat etwa einzelne Mitglieder gemäß der Mustersatzung mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben, z. B. auch in Liturgie, Gottesdienstgestaltung, Wohnviertelapostolat und Laienhelfergruppen beauftragt, so bedeutet das eine Regelung der Mitwirkung mit dem Pfarrer und nicht einen Eingriff in seine Kompetenzen Zusammenarbeit, wie sie in den Texten des Konzils gefordert ist, kann eine solche nur sein, wenn sie am selben zusammenarbeitet, und dieses selbe, in welchem auf fundamental verschiedene Weise die Zuständigkeiten des Amtes und der Laien konvergieren, ist konkret eben in den genannten Aufgabengebieten [46] zu erblicken. Es gibt verschiedene Bereiche der verschiedenen Zuständigkeit von Klerus und Laien. Es gibt aber auch die verschiedenen Weisen und Anteile ihrer je eigenen und anderen Zuständigkeit für den sachlich selben Bereich.
Die Mustersatzungen sind so eine in ihrer konkreten Wirksamkeit noch durchaus zu erprobende, gewiss mancher Verdeutlichung und Verbesserung fähige, aber in ihren theologischen Grundlagen und in ihren verfassungsmäßigen Elementen durchaus dem authentischen Gedanken des Konzils und den theologischen Prinzipien, die sich in ihm darstellen, entsprechende Anwendung der Konzilsanregung auf die deutschen Verhältnisse.
BuD, Heft 1, S. 27-46