Zur Entwicklung der nachkonziliaren Räte in der Bundesrepublik
Einheit in der Vielfalt von Funktionen und Aufgaben
Nicht nur darauf muß geachtet werden, daß verschiedene Zuständigkeiten in der Organisationsform kirchlichen Lebens ihren Raum und ihren Ausdruck finden, sondern auch darauf, daß die Organisationsform der Räte selbst der effizienten Wahrnehmung der ihnen gestellten Aufgaben angemessen ist. Die Folgen aus dieser Forderung laufen parallel zu den oben genannten: Wo verschiedenartige Zuständigkeiten in eine organisatorische Einheit eingespannt sind, läuft man Gefahr, daß die verschiedenen Zuständigkeiten und Funktionen einander blockieren, statt sich zu ergänzen. Konkret: Wenn alles, was ein Rat an Initiativen kirchlicher und zumal gesellschaftlicher Art beschließt, durch die Qualität dieses Rates sofort quasi-amtlichen Charakter erhält, leidet darunter sowohl die Freiheit des Amtes wie die Freiheit der Initiativen des Rates. Die Einheit zwischen amtlichen Initiativen und gesellschaftlichen Initiativen innerhalb der Kirche darf eben nicht zur Konfusion beider führen. Dies hindert nicht daran, Formen einer dichteren Kommunikation und wirksameren Kooperation zu suchen. Es wäre allerdings eine Utopie, wenn man angesichts einer immer weiteren Differenzierung der Gesellschaft glauben würde, die Kirche könne auf Differenzierungen in ihrer eigenen gesellschaftlichen Form und Struktur verzichten. Einheit gehört zum innersten Wesen der Kirche und muß auch in ihrer gesellschaftlichen Daseinsform sichtbar werden. Daß die recht verstandene Einheit des Geistes nicht auf Kosten der Vielfalt seiner Gaben geht, sondern sie gerade gewährleistet, ist uns theologisch gerade heute sichtbar geworden; es muß wohl auch strukturell seine Konsequenzen haben.