Zur Entwicklung der nachkonziliaren Räte in der Bundesrepublik

Verfassung freier Initiativen in der Kirche

Zur Verfaßtheit der Kirche gehört wesenhaft und konstitutiv das kirchliche Amt hinzu, in welchem die apostolische Sendung sich durch die Jahrhunderte fortsetzt. Kirche ist aber nicht nur das, was sich amtlich in ihr verfaßt. Dies wird gerade im Kontext des II. Vatikanischen Konzils deutlich. Kirche lebt nicht zuletzt dort, wo Glieder der Kirche sich im Namen Jesu versammeln und im Sinn und in der Einheit der Kirche auch ohne speziellen amtlichen Auftrag wirksam werden. Für das Leben und für die Erfüllung des Auftrags der Kirche inmitten der Gesellschaft sind derlei freie Initiativen (als besonders wichtiges Beispiel seien die katholischen Verbände genannt) sogar von besonderem Belang. In ihnen geschieht gerade die Präsenz der Kirche in unserer Gesellschaft. Daraus erwächst die Frage, wie solche Initiativen sich in der Kirche verfassen können, ohne veramtlicht zu werden, was u. U. gerade die eigene Dynamik ihrer Wirkmöglichkeit hemmen muß. Die Möglichkeit einer verfaßten, aber nicht veramtlichten Kooperation solcher Initiativen ist im Interesse dieser Initiativen, aber auch im Interesse der eigenen Aufgaben des Amtes fürs Ganze der Kirche von Belang. Der Verfassung solcher Kooperation dienen, auf verschiedener Ebene, die nachkonziliaren Räte. Gerade von hier her ist auch die Frage nach Einheit und Vielheit solcher Räte mitzusehen. Um ein [26] nur teilweise zutreffendes Bild zu gebrauchen: Wie im weltlichen Bereich nicht nur eine absolute Trennung, sondern gerade auch eine Konfusion von Staat und Gesellschaft für beide verhängnisvoll wäre, so wäre es auch für die Kirche zum Schaden, wenn sich ihre gesellschaftliche Dimension gegenüber der Verfaßtheit im Amt nicht eigens entfalten könnte, damit ebenso ihre Beziehung zum Amt wie ihren Unterschied vom Amt wahrend.